Unternehmen mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind per Sozialgesetzbuch (§ 71 SGB IX) verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat für jeden unbesetzten Platz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 SGB IX).
Die Höhe dieser Ausgleichsabgabe beträgt:
Euro 260,00 im Monat, wenn weniger als 2 % der Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Euro 180,00 im Monat müssen dann gezahlt werden,
wenn mehr als 2 % jedoch weniger als 3 % der Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Euro 105,00 sind zu zahlen,
wenn mehr als 3 % aber weniger als 5 % der Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Bei einer Auftragserteilung können 50 % der im Rechnungsbetrag ausgewiesenen Arbeitsleistungen einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 140 SGB IX) auf die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Sie sparen Kosten, hierzu folgende Beispielrechnung:
Rechnungsbetrag ohne USt: | 6.000 Euro |
Abzüglich Materialanteil: | 1.000 Euro |
Anrechenbarer Betrag | 5.000 Euro |
Einsparung (50 % des anrechenbaren Betrages) |
2.500 Euro |